I. Name, Sitz und Zweck
Name: Archäologische Gesellschaft im Landkreis Rotenburg (Wümme).
Sitz: Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Rotenburg (Wümme).
§ 1
Alleiniger Zweck des Vereins ist die Förderung der archäologischen Denkmalpflege und Forschung im Landkreis Rotenburg (Wümme), einschließlich wissenschaftlicher und aufklärender Veröffentlichungen, sowie musealer Präsentation der Forschungsergebnisse.
Die Förderung kann durch Zuwendungen an die Kreisarchäologie oder andere Träger der Maßnahmen geschehen aber auch durch eigene Maßnahmen der Archäologischen Gesellschaft wie z.B. der Herausgabe von Schriften.
§ 2
Die Archäologische Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.
Die Mitglieder des Vorstandes und evtl. gebildeter Ausschüsse nehmen ihre Aufgaben ehrenamtlich war.
§ 3
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
II. Mitglieder
§ 4
Jede Person, die die Ziele der Archäologischen Gesellschaft unterstützen will, kann als Mitglied aufgenommen werden. Das gilt auch für juristische Personen. Die Aufnahme in die Gesellschaft geschieht durch schriftliche Beitrittserklärung. Sie kann nur aus einem schwerwiegenden Grund vom Vorstand abgelehnt werden. Gegen die Zurückweisung kann Berufung an die Mitgliederversammlung stattfinden.
Die Mitgliederrechte und Mitgliederpflichten beginnen mit der Bestätigung der Aufnahme durch den Vorstand oder Geschäftsführer.
Jedes Mitglied erhält unentgeltlich einen Abdruck der Satzung.
§ 5
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Mitglieder sind verpflichtet, im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres einen jährlichen Beitrag zu leisten, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung bestimmt wird. Mitglieder, die im Laufe des Geschäftsjahrs aufgenommen werden oder ausscheiden, haben für dasselbe den vollen Beitrag zu zahlen. Ehepaare zahlen nur den einfachen Beitrag.
§ 6
Als fördernde Mitglieder gelten Körperschaften oder Personen, solange sie mindestens einen Jahresbeitrag in der Höhe des fünffachen Mitgliedsbeitrags (nach § 5) leisten.
§ 7
Der jederzeit zulässige Austritt aus der Gesellschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand oder den Geschäftsführer. Der Austritt befreit nicht von der Entrichtung der rückständigen und während der Mitgliedschaft fällig gewordenen Zahlungen.
Ein Mitglied, das seinen Beitrag nach zweimaliger schriftlicher Aufforderung nicht gezahlt oder sich vereinsschädigend verhalten hat, kann durch Vorstandsbeschluß ausgeschlossen werden. Der Ausschluß ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§ 8
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft.
§ 9
In den ersten 6 Monaten jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die
1. die Vorstandsmitglieder und 2 Kassenprüfer wählt.
2. den Rechenschaftsbericht des Vorsitzenden und des Vorstands über den Kassen- und Vermögensbestand, über die Leistungen und sonstigen Betätigungen des Vereins entgegennimmt und dem Vorstand Entlastung erteilt,
3. über die vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzten Anträge beschließt.
Jedem Mitglied steht zu, in dieser Versammlung Vereinsangelegenheiten zur Sprache zu bringen. Anträge der Mitglieder müssen dem 1.Vorsitzenden spätestens 10 Tage vor der Mitgliederversammlung mit Begründung, schriftlich zugestellt sein. Später gestellte Anträge sind bei Widerspruch des Vorsitzenden auszusetzen und der nächsten Mitgliederversammlung zu überweisen.
§ 10
Die geplante Tagesordnung der Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern vom Vorstand wenigstens 4 Wochen vor deren Zusammentritt durch schriftliche Einladung mitzuteilen.
Die um Anträge der Mitglieder ergänzte endgültige Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu geben. Im Rahmen der Mitgliederversammlung soll möglichst ein Bericht der Kreisarchäologie oder ein Fachvortrag stattfinden.
§ 11
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Einladung des Vorstandes statt. Zu einer solchen Versammlung muß der 1.Vorsitzende oder stellvertretend der 2.Vorsitzende einladen, wenn 10 % oder mehr der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen. Die Versammlung muß in diesem Fall innerhalb 4 Wochen nach Einbringung des Antrags vom Vorstand berufen werden.
§ 12
Zur Beschlußfähigkeit einer Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von mindestens sieben Mit-gliedern, einschließlich der fördernden Mitglieder, erforderlich.
Muß eine solche Versammlung wegen Beschlußunfähigkeit vertagt werden, so ist eine neue Mitglie-derversammlung beschlußfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden, sofern bei der Einladung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen ist.
§ 13
Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung der Archäologischen Gesellschaft kann nur durch eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, wenn der Antrag in der schriftlichen Einladung gem. § 11 angekündigt worden ist.
Zu allen anderen Beschlüssen genügt einfache Stimmenmehrheit.
§ 14
Über die Form der Abstimmung entscheidet der Vorstand, jedoch bei Vorstandswahlen und den in § 13 Absatz 1 vorgesehenen Beschlüssen die Mitgliederversammlung.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch eine von dem Geschäftsführer oder einem Stellvertreter abzufassende Niederschrift beurkundet. Diese ist von dem Protokollführer, sowie vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. Die folgende Mitgliederversammlung hat das Protokoll zu genehmigen.
§ 15
In den Mitgliederversammlungen haben nur Mitglieder einschließlich der fördernden Mitglieder Stimmrecht. Korporative Mitglieder können einen Vertreter mit schriftlicher Vollmacht delegieren.
III. Vorstand
§ 16
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und einem Schatzmeister. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder für die Dauer von 3 Jahren. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und 2. Vorsitzende. Jeder der beiden Vorsitzenden ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß bestellt ist. Bei zeitweisem oder endgültigem Ausfall eines der Vorsitzenden tritt der Schatzmeister an seine Stelle. Für nachgewählte Vorstandsmitglieder endet das Amt mit der laufenden Wahlperiode.
§ 17
Der gewählte Vorstand kann bei Bedarf bis zu zwei weitere Mitglieder als Beisitzer in den Vorstand berufen. Er bestellt ferner einen Geschäftsführer, der stimmberechtigt an den Vorstandssitzungen teil-nehmen soll.
§ 18
Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer bekleiden Ehrenämter und erhalten nur für die im Auftrag der Gesellschaft getätigten Auslagen Entschädigung.
§ 19
Der Vorstand berät die inneren Angelegenheiten der Gesellschaft und verfügt über ihre Mittel. Zur Beschlußfähigkeit ist die Anwesenheit oder schriftliche Zustimmung von wenigstens 2 der 3 Vorstandsmitglieder gem. § 16 erforderlich. Über Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
§ 20
Der erste oder zweite Vorsitzende leitet die Versammlungen und Sitzungen.
Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen, erhebt die Beiträge und leistet die Zahlungen aus der Vereinskasse nach Anweisung des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.
Der Geschäftsführer führt die Mitgliederliste. Er unterstützt die Vorsitzenden und den Schatzmeister bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
§ 21
Vorstand oder Mitgliederversammlung können Einzelmitglieder oder Ausschüsse zur Vorbereitung oder Durchführung besonderer satzungsgemäßer Vorhaben bestellen.
§ 22
Verträge, die die Archäologische Gesellschaft vermögensrechtlich verpflichten, sind vom ersten und zweiten Vorsitzenden bzw. stellvertretend für den ersten oder zweiten Vorsitzenden vom Schatzmeister zu unterzeichnen. Sie sind nur zulässig, soweit die Mittel innerhalb des laufenden und folgenden Haushaltsjahres aller Voraussicht nach zur Verfügung stehen.
IV. Auflösung
§ 23
Im Fall der Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft an den Landkreis Rotenburg (Wümme), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 1 dieser Satzung zu verwenden hat.
Satzung vom 17.11.1997, geändert 14. 3. 2001 Die Archäologische Gesellschaft ist unter Nr. 170362 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Walsrode eingetragen